Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist die Telemedizin. Durch den Einsatz von mobilen Endgeräten und Kommunikationssoftware können Sie Ihre Patienten trotz räumlicher Trennung beraten und im Ernstfall medizinische Notfalldienste anbieten. Mittlerweile ist nahezu jeder medizinischer Fachbereich Teil der telemedizinischen Patientenversorgung. Sollte beispielsweise keine reguläre Stroke Unit in erreichbarer Nähe sein, werden Schlaganfallpatientinnen und -patienten in mehreren Bundesländern auf sogenannten Tele-Stroke-Units behandelt. Ihnen und Ihrem Praxisteam wird auf diesem Weg eine ortsunabhängige Patientenversorgung ermöglicht. Zusammen mit der FHIR API können Sie Beratungs- oder Versorgungsgespräche über mobile Endgeräte abwickeln, wodurch Arbeitsprozesse innerhalb Ihres Praxisteams flexibilisiert werden.

 

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Eine Videosprechstunde ist ein virtueller Arztbesuch. Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Physiotherapeuten können den Patientinnen und Patienten zu ihren/seinen Symptomen und zur Krankengeschichte befragen (Anamnese), sichtbare Krankheitsanzeichen in begutachten und eine Diagnose stellen. Die technischen Anforderungen in Hinblick auf die technische Sicherheit sowie den Datenschutz sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte definiert.  

Web Real Time Communication (WebRTC) ist ein offener Standard, welcher es im Rahmen von Telemedizin ermöglicht direkt über den Internet-Browser an einem Videogespräch teilzunehmen. Die Übertragung bei WebRTC-Anwendungen erfolgt über ein Secure Real-Time Transport Protocol (SRTP) mit einer Direktverbindung. Auf diese Weise wird die Kommunikation direkt von Browser zu Browser übertragen, ganz ohne Zwischenschaltung eines zentralen Servers. WebRTC stellt eine Punkt-zu-Punkt Verbindung her und gewährleistet eine Verschlüsselung mittels Datagram Transport Layer Security (DTLS).

Im § 371 SGB V ist die festgelegt, dass in informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren:

  1. „Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel,
  2. Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind,
  3. Schnittstellen für elektronische Programme, die auf Grund der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Meldungen und Benachrichtigungen zugelassen sind und
  4. Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch.“